Sexting und was danach kommt

Was ist Sexting?

Wir, aus der Klasse 7d der Mittelschule in Prien, haben am Workshop Sexting teilgenommen. Dabei haben wir folgende Fragen reflektiert und beantwortet. Zuvor haben wir uns folgenden Film angesehen:

Was sind die Folgen von Sexting?

"Wenn man ein BH-Bild verschickt, man wird von anderen ausgelacht."

"Wenn man ein Nacktbild versendet, kann man als Schulschlampe bezeichnet werden."

"Wenn ich ein Nacktbild verschicke, dauert es nur kurze Zeit bis es im Internet verbreitet wird."

"Man bekommt einen schlechten Ruf."

"Man kann Freunde verlieren."

"Man kann sich in der Schule nicht mehr blicken lassen."

"Man kann die Verbreitung nicht mehr kontrollieren."

"Dann kann ich auf seltsamen Internetplatformen landen."

 

Warum machen Mädchen oder Jungen "Sexy Selfies"?

"Anerkennung"
"Möchten dadurch Freunde gewinnen."
"Weil die erwachsenen Stars es vormachen. Und die wollen so sein wie ihre Idole."
"Sexy Selfie beginnt mit dem Spielen mit Barbiepuppen."
"Weil sie im echten Leben sich unsicher fühlen und sich im Netz sicherer fühlen."
Lies Erfahrungsberichte über Sexting»
 
 

Gesetze und rechtliche Folgen im Zusammenhang mit Sexting und Smartphone (Beitrag von Martin Seidl)

Stichworte:

  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten
  • Recht am eigenen Bild
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Wenn du Bilder von anderen machst und/oder weiterleitest, kann das eine Straftat werden. (Z. B. wenn einer der Mitschüler/in zur Schau gestellt wird und du das filmst und/oder weiterleitest.) Du verletzt damit einen höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Person.

 

Folge einer Strafanzeige:

Tatmittel können beschlagnahmt werden! – Polizei kann zu dir nach Hause kommen und dein Handy, PC etc. beschlagnahmen

 

Schadensersatzanspruch! – kann erfolgen (Geld oder sozialer Dienst)

Das Opfer kann fordern, dass die Aufnahme vom Medium entfernt wird (Handy, Internet usw.) = Unterlassungsanspruch (§1004 BGB in V. m. §§22 ff. KunstUrhG)

Bei Minderjährigen müssen Eltern den Strafantrag stellen. Es kann ein Strafantrag gegen dich laufen, was zur Folge hat:

  • Polizeiakte mit Fingerabdruck und
  • weiteren persönliche Daten von dir
  • Verhör durch die Polizei

 

Bis du noch keine 14 Jahre alt, so bist du noch nicht strafmündig. Für dich gibt es in der Regel Sozialstunden, sofern keine weiteren Vorstrafen registriert sind.

 

 

Sh. §22 KunstUrhG und §201 StGB Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich   in einer Wohnung oder einem gegen   Einblick besonders geschützten Raum   befindet, unbefugt eine Bildaufnahme   herstellt oder überträgt und dadurch den   höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person   zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt   und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person   verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern   1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich   macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme   der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer   dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen   Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um   sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen,   oder
2. sich oder einer   dritten Person gegen Entgelt verschafft.

 

Bei pornografischen Aufnahmen wird es noch heikler

„Hinzu kommt, dass das Versenden von eigenen pornografischen Bildern durch Jugendliche an andere juristisch als „Verbreitung jugendpornografischer Schriften gem. § 184c StGB“ angesehen wird und das ist verboten! Derjenige, der das Bild dann auf seinem Handy oder PC speichert, macht sich zudem wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften strafbar.“

Quelle: http://www.handysektor.de/porno-gewalt/sexting.html

sh. unten § 184b und c StGB

Für Minderjährige ist einvernehmliches Sexting und entsprechender Austausch straffrei, sofern kein Erwachsener beteiligt ist

§ 184b StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der   Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine   pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand   hat:
  a) sexuelle Handlungen von, an oder vor   einer Person unter vierzehn Jahren   (Kind),
  b) die Wiedergabe eines ganz oder   teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter   Körperhaltung oder
  c) die sexuell aufreizende Wiedergabe   der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer   kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes   Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
4. eine kinderpornographische Schrift   herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es   unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr   gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1   zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach   Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine   jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit   zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
  a) sexuelle   Handlungen von, an oder vor einer vierzehn,   aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
  b) die   Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht   achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
2. es   unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen   Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,   zu verschaffen,
3. eine   jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt,   herstellt oder
4. eine   jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,   anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um   sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des §   184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche   Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe   bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

Bestrafung von Jugendlichen

Wenn es um deine Rechte geht, soll nicht ausgeklammert werden, was passieren kann, wenn du gegen Recht verstößt. Bis 13 Jahre wird dir keine Strafe drohen. Auf jeden Fall möglich sind aber erzieherische Maßnahmen durch das Jugendamt oder durch Gerichte! Kein Freibrief also. Für deine Taten verantwortlich gemacht werden kannst du ab einem Alter von 14 Jahren, wenn man von dir verlangen kann, das Unrecht deines Handelns zum Tatzeitpunkt zu verstehen und nachvollziehen zu können. Ab 18 bist du voll für dein Handeln verantwortlich. Bis zum 21. Lebensjahr ist deine "Reife" ausschlaggebend dafür, ob für dich noch das mildere Jugendstrafrecht gilt oder nicht.

Quelle: http://www.deine-rechte.de/html/das-darf-ich-4-deine-rechte.html#jugendstrafrecht

weitere Infos

zu Sexting findest du hier auf der Site von klicksafe oder

auf der Website vom Petze Institut: http://www.petze-institut.de/sexting-information-zu-einem-problematischen-medienverhalten/



Welche Arten von Selfies gibt es eigentlich? Sieh dir diesem Video an: 

Über mich

Martin Seidl, Diplom Sozialpädagoge (FH), Suchtpräventionsfachkraft (AJ Bayern). Seit 12 Jahren über 300 Workshops und Vorträge zu Smartphones, Medienerziehung und Suchtprävention

 

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Workshops und Vorträge im Bereich der Medienprävention führe ich bundesweit durch mit Schwerpunkt Bayern, Oberbayern, Regensburg, Kehlheim, Ingolstadt. München, Landkreise Landsberg, Ebersberg, Erding, Altötting, Mühldorf, Fürstenfeldbruck, München, Miesbach, Bad Tölz, Traunstein, Starnberg, Berchtesgadener Land, Garmisch, Freising und Weilheim.